Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB

Im Folgenden nehmen wir Stellung zu den wesentlichen Anforderungen der BaFin und dem bei der DVS Deutsche Verwahrstelle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dazu bestehenden Erfüllungsstand:

 

BaFin:

Ein Treuhänder kommt nach § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB als Verwahrstelle nur für bestimmte Investmentvermögen in Betracht.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

Wir konzentrieren uns als Verwahrstelle auf Asset-Bereiche „Immobilien“ und „erneuerbare Energien“. Auf diesen Gebieten haben wir und unsere Entscheidungsträger vielfache und langjährige Expertise. Alle unsere Entscheidungsträger haben mehr als 15 Jahre Berufserfahrung.

BaFin:

Es muss sich zunächst um einen geschlossenen AIF handeln, bei dem innerhalb der ersten fünf Jahre nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rückgaberechte ausgeübt werden können. Diese Beschränkung des Rückgaberechts muss in den Anlagebedingungen festgelegt sein.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

Diese Einschränkung ist bekannt und wird beachtet. Sie bedeutet in der Praxis für uns und unsere Mandanten keine nennenswerte Einschränkung.

BaFin:

Eine Gesellschaft kann ebenfalls als Treuhänder eingesetzt werden, wenn sie selbst sowie ihre Gesellschafter oder zuständigen Organmitglieder gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 KAGB einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung (…) unterliegen. Dies kann auf (…) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zutreffen.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

Die DVS Deutsche Verwahrstelle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegründet. Sie ist unter der Reg.Nr. HRB 128068 beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister eingetragen und hat von der Wirtschaftsprüferkammer unter dem Datum vom 16. Juli 2013 die Anerkennungsurkunde als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erhalten. Die DVS Deutsche Verwahrstelle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist unter der Nr. 151 1619/713 bei der Wirtschaftsprüferkammer Berlin registriert.

BaFin:

Nach § 80 Abs. 9 Satz 3 KAGB muss eine natürliche Person, die als Treuhänder beauftragt wird, über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen. Wird eine Gesellschaft als Treuhänder eingesetzt, muss diese Erfahrung zumindest bei einem Gesellschafter oder einem zuständigen Organmitglied vorhanden sein, der auch organisatorisch innerhalb der Gesellschaft die Verantwortung für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben trägt. (…) Für das Vorhandensein ausreichender Erfahrung spricht eine mehrjährige Tätigkeit als Treuhänder in vergleichbaren Sachverhalten, als Mittelverwendungskontrolleur (…). Für eine Eignung als Treuhänder spricht darüber hinaus die nachgewiesene Fähigkeit zur Prüfung der Organisation und der Abläufe in einem Unternehmen, um die dem Treuhänder zugewiesenen Kontrollpflichten etwa nach Art. 92 Abs. 1 und 2 der delegierten Verordnung zur AIFM-Richtlinie ausüben zu können.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

Unser Geschäftsführer verfügt über langjährige berufliche Erfahrung in den einschlägigen Gebieten. Herr WP/StB Berthold R. Metzger ist seit 1984 im Wirtschaftsprüfungsbereich tätig; er wurde 1988 als Steuerberater und 1989 als Wirtschaftsprüfer zugelassen. Seit 2005 ist er als Vorstand der PW AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg tätig und verantwortet dort im Geschäftsbereich Treuhandwesen und Mittelverwendungskontrolle ein Volumen von inzwischen mehr als 820 Mio. Euro an Eigenkapital, wobei mehr als 27.000 Treuhandverhältnisse bestehen. Trotz dieser hohen Zahl ist es bis jetzt noch nicht in einem einzigen Fall zu einer Klage oder Beschwerde eines Treugebers bei der Wirtschaftsprüferkammer als Aufsichtsbehörde gekommen. Darüber hinaus sind Wirtschaftsprüfer aufgrund ihrer Ausbildung in besonderer Weise geeignet, Organisations- und Ablaufprüfungen und andere Sonderprüfungen bei Unternehmen durchzuführen.

Die übrigen Entscheidungsträger der DVS Deutsche Verwahrstelle verfügen in ihren einschlägigen Ausbildungs- und Tätigkeitsgebieten über besonders ausgeprägte Erfahrung in den für eine Verwahrstelle einschlägigen Bereichen. So hat unsere Juristin langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Immobilienrechts und dabei u.a. auch den Verkauf des deutschen Hauptsitzes eines der weltweit größten privaten Mineralölkonzerne strukturiert und begleitet; darüber hinaus ist sie u.a. mit der lfd. rechtlichen Betreuung des gesamten deutschen Immobilienbestandes eines spanischen Baukonzerns und einer großen Familienstiftung betraut.
Unsere Grundstückssachverständigen sind als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von verschiedenen Gerichten zugelassen oder als Lehrstuhlinhaber für dieses Fachgebiet an einer Hochschule tätig.
Die Entscheidungsträger im Bereich der erneuerbaren Energien haben an Beratungsprojekten für den größten deutschen Energieversorger und die beiden großen deutschen Fluggesellschaften mitgewirkt oder sind im Vorsitz des Arbeitskreises „Finanzierung & Recht“ des Wirtschaftsclusters „Erneuerbare Energien Hamburg“ tätig und verfügen darüber hinaus über weitere Qualifikationen und Zulassungen.

BaFin:

Treuhänder müssen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 KAGB über ausreichende finanzielle Garantien verfügen, die es ihnen ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

In Abstimmung mit den Auftraggebern wird die erste hierzu von der BaFin vorgesehene Variante gewählt, wobei ein fixes Kapital und entsprechende Versicherungsschutzdeckung für die einzelnen Fonds (sog. „Objektdeckung“) vereinbart wird. Hierfür holen wir von den angefragten Versicherungsgesellschaften entsprechende Angebote ein.

BaFin:

Ein Treuhänder kann nicht die Funktion einer Verwahrstelle übernehmen, wenn er nicht die hierfür erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweist.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

Für unseren Geschäftsführer liegt das erforderliche Führungszeugnisse der Belegart „O“ bei der BaFin vor.

BaFin:

Der Treuhänder muss mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag schließen, in welchem die organisatorischen Abläufe, Rechte und Pflichten, insbesondere ein effektiver Informationsaustausch beider Seiten im Hinblick auf die jeweiligen AIF so klar geregelt sind, dass der Treuhänder seinen Aufgaben als Verwahrstelle, insbesondere seiner Kontrollfunktionen jederzeit nachkommen kann.

DVS Deutsche Verwahrstelle:

Ein Verwahrstellenvertrag wird von uns nach eingehenden Konsultationen mit dem Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen ausgehandelt. Selbstverständlich werden dabei die Vorgaben der Level 2-Verordnung beachtet. In technischer Hinsicht planen wir die Datenübertragung mit Hilfe der GDPDÜ-Schnittstelle und ASL-Software, da diese Schnittstelle für die Übertragung zu den Finanzbehörden ebenfalls verwendet wird und somit bei nahezu allen Unternehmen ohnehin verfügbar sein dürfte. Selbstverständlich sind auch andere Übertragungswege möglich, wenn diese im Einzelfall sinnvoller erscheinen.